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Bundesverfassungsrichter
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Sigmar Salzburg
24.01.2013 10.48
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Nochmals Paul Kirchhof:

Der ehemalige Verfassungsrichter meinte, die menschliche „Würde“ des Grundgesetzes nur christlich herleiten zu können:

… Die Annahme, dass jeder Mensch eine unantastbare Würde besitzt, ergebe sich nicht aus Versuchsanordnungen im Labor, sondern sei eine Wertung. Sie beruhe auf der christlichen Überzeugung, dass Gott in Jesus Mensch geworden ist…

… Der Islam, aber auch der Buddhismus seien tatsächlich nicht so einfach mit unserer Verfassung kompatibel. Wie er aus seiner Mitarbeit an einem internationalen Wörterbuch christlicher Kulturbegriffe wisse, gebe es etwa im Türkischen kein Wort für Menschenwürde. …

tagesspiegel.de 23.4.2009

Ich hatte dies bereits früher zitiert. Nun bin ich der Sache nachgegangen und habe eine schon zehn Jahre ältere Notiz gefunden:

Das Grundgesetz gibt es jetzt auf Türkisch: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“
Madde 1: „Insan onuru dokunulmazdir“
Welt 17.06.99

„Onur” ist allerdings offensichtlich ein neutürkisches Lehnwort nach „honour“, „honneur“ oder „onore“ (Ehre). Das türkische Lexikon bietet noch „namus“, wohl vom griechischen „nomos“ und „şeref“, das arabische Wort „sharaf“ (Ehre).

Bekanntlich hängt das deutsche Wort „Würde“ mit dem Stamm „wert“ zusammen und wandelte seine Bedeutung von einer stellungsbedingten Achtbarkeit zu einem Begriff für einen jedem Menschen innewohnenden Wert, der seine Erniedrigung verbietet. Wie es sich im Türkischen verhält, weiß ich nicht, aber im Deutschen kann man „Würde“ nicht mit „Mord“ (türk. katil v. arab. qatl) verbinden – wohl aber „Ehre“.

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Sigmar Salzburg
13.01.2013 07.04
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Rabulistik ehemaliger Verfassungsrichter

Theodor Ickler bei FDS:

Dieter Grimm, mitschuldig am Rechtschreiburteil des Bundesverfassungsgerichts, enttäuscht uns nicht. In der FAZ verteidigt er die neue Fernsehgebühr. Die Argumente sind wie gewohnt hanebüchen. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen sei zur Vollversorgung der Bevölkerung verpflichtet. Die meisten Bürger bezögen ihre politische Bildung aus dem Fernsehen, darum müßte alle dafür zahlen usw. Auch Unterhaltungssendungen trügen zur politischen Bildung bei. […]

Das Interview mit Grimm steht noch nicht im Netz. Es ist ein Musterbeispiel für Rabulistik. Die Rundfunkanstalten wissen, an wen sie sich wenden müssen: Kirchhof und Grimm. […]

sprachforschung.org 11.1.2013

Grimms Interview siehe faz.net 10.1.2013

Leserstimmen zu Grimm

Klaus Wege (covenants) – 11.01.2013 17:31 Uhr
ZDF-Verwaltungsrat Grimm fabuliert vom Sendeauftrag wie ein Heiratsschwindler von der Liebe.
Tatsächlich ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist zum Sprachrohr politischer Parteien degeneriert. Die Journalistendarsteller dort agieren als reine Stichwortgeber für Partei-Verlautbarungen.

Thorsten Gerber (thg_wir...) – 11.01.2013 14:28 Uhr
Manipulierend im Sinne der Regierenden Einheitspartei
Wer davon spricht, dass ÖR „bildet“ lebt wohl auf einem anderen Stern! Das einzige, was ununterbrochen versucht wird, ist die breite Masse der Bevölkerung, die entweder keine Zeit, oder keine ausreichenden Kenntnisse hat, um sich im Internet zu informieren, zu manipulieren!

Sepp Hammer (Shammer) – 11.01.2013 13:58 Uhr
Also ein staatliches ZWANGS-Abonnement für
Fußballübertragungen, alle Varianten menschlicher Bösartigkeiten (Krimi und andere Spielfilme), extrem einseitige Darstellung strittiger Themen, Schreihälse („Sänger“) mit Mikrofon vor tobendem Publikum, 30-Sekundenstatements von Promis, Quasselschows.....


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Sigmar Salzburg
09.01.2013 09.38
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Der Informatiker Hadmut Danisch:

Über die Lächerlichkeit des Bundesverfassungsgerichts

[Aus einer langen Analyse]

… Die Rede ist – wie bei der Verbindung aus Bundesverfassungsgericht und Gender nicht mehr überraschen kann – wieder einmal von der Richterin am Bundesverfassungsgericht Susanne Baer. Von ihr ist gerade der Aufsatz „Hat das Grundgesetz ein Geschlecht? – Gender und Verfassungsrecht“ erschienen, was Gegenstand dieses Artikels ist. Der Aufsatz geht auf einen Vortrag von 2011 an der Uni Freiburg zurück. Kostet als PDF 2 Euro. Lohnen sich die 2 Euro? …

Oder um es kurz zu sagen: Ich habe viel von dieser »Professorin« Susanne Baer gelesen, aber bisher nichts, was Zeit und Papier, geschweige denn Geld wert gewesen wäre. Ich habe aus ihren Schriften den Eindruck gewonnen, dass diese Frau noch nie irgendetwas vernünftiges, brauchbares zustande gebracht hat und es auch niemals zustande bringen wird. Und ich habe aus ihren Schriften den Eindruck gewonnen, dass ich mit diesem Eindruck nicht alleine stehe, sondern dass ihre ganze Vita darauf aufbaut, dass sehr viele Leute von ihr diesen Eindruck hatten. Und dass jemand von so umfangreich tiefgreifender Vernunft- und Denkunfähigkeit nirgendwo anders landen konnte als in Politik oder an der Universität. Bei ihr sogar beides. Dass so jemand in Deutschland Professorin wurde, ist zwangsläufig, denn Professuren sind in Deutschland längst zum Auffangbecken derer geworden, die gar nichts können. Dass sie aber auch Verfassungsrichterin wurde, ist allerdings tragisch.

Und nur, weil sie auch Verfassungsrichterin wurde, lohnen sich die 2 Euro für einen sehr schlechten Aufsatz dann doch sehr, wenn man sich ein Bild vom Zustand des Bundesverfassungsgerichts und der Auswahl seiner Richter machen will. Wer wissen will, wie es um unseren Staat bestellt ist, für den lohnen sich die 2 Euro…

danisch.de 30.12.2012

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Sigmar Salzburg
07.11.2012 13.02
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Karlsruhe prüft Urteilsabsprachen

„Dann wird gekungelt“

Deal or no deal? Das Verfassungsgericht überprüft seit heute eine umstrittene Rechtspraxis: Absprachen, bei denen Geständige mit milderen Strafen belohnt werden. Kritiker fürchten eine Aushöhlung des Rechtsstaats – tatsächlich haben die Deal-Urteile nicht immer etwas mit der Wahrheit zu tun.
Wer die Wahrheit sucht, findet sie nicht unbedingt in deutschen Strafprozessen…
spiegel.de 7.11.2012

Eigentlich müßten die Verfassungsrichter bei ihrer eigenen Wahl in Kungelrunden anfangen. Ihr Gefälligkeitsurteil zugunsten ihrer Wählerklientel in der Sache der „Rechtschreibreform“ läßt Schlimmes ahnen.

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Sigmar Salzburg
16.10.2012 16.51
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Im Namen des Volkes …

… entscheiden die höchsten deutschen Gerichte oft genug gegen das Volk – am sichtbarsten im Urteil zur Rechtschreibreform. Die Zeitschrift „Ossietzky“ brachte nun – reformfrei – einen kritischen Text des ehemaligen Anwalts in der DDR, Friedrich Wolff, zur Inthronisierung der Richter und ihrer parteiischen Entscheidungspraxis (Auszug):


Im Namen des Volkes?

Das höchste Gericht hat gesprochen: Der Fiskalpakt und der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) sind mit dem Grundgesetz vereinbar…

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) genießt seine hohe Reputation auch, weil es vielfach der Regierung und sogar dem Parlament, wie die Medien sagen, »schallende Ohrfeigen« erteilt. Da sieht man seine Unabhängigkeit. So war es unlängst, als das Wahlgesetz erneut für verfassungswidrig erklärt wurde. Anders, ganz anders ist es, wenn politische Grundfragen zu entscheiden sind, wenn es ans »Eingemachte« geht…

Die Abhängigkeit des Hohen Gerichts in Fragen von schwerwiegender politischer Bedeutung wird verständlich, wenn die Wahl seiner Richter betrachtet wird. Die jeweils acht Richter seiner beiden Senate sind von der CDU/CSU, der SPD und manchmal auch von der FDP ausgesucht. Mal haben die einen, mal die anderen das Vorschlagsrecht.

Man darf annehmen, daß die Auswahl sorgfältig und unter vorrangiger Berücksichtigung des Parteiinteresses erfolgt und daß die Gewählten wissen, was von ihnen erwartet wird. Dieses Wahl-Prozedere ist in der herrschenden Politik unumstritten. Unvoreingenommene sachkundige Beobachter sehen das allerdings kritisch.

Zu diesen Beobachtern gehört Rolf Lamprecht, der von 1968 bis 1998 für den Spiegel Korrespondent bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes in Karlsruhe war. Er schrieb 1995 zu dem Problem:

»Die Parteien, die den Staat ungeniert als Selbstbedienungsladen behandeln, haben diese Mentalität mittlerweile auf die Dritte Gewalt ausgedehnt. Sie besetzen namentlich die 16 Planstellen der höchsten Instanz, des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, nach den Riten eines orientalischen Basars.

Für die fünf obersten Gerichtshöfe gilt Vergleichbares – die Vorauslese der Richter erfolgt in den Parteizentralen, die Richterwahlausschüsse sind nur Vollzugsorgane. (...) Laudationes auf die Verfassungsrichterwahlen wird der interessierte Zeitgenosse in der Literatur vergeblich suchen. Es gibt keine.«

Vielmehr stoße das »praktizierte Verfahren«, so Wilhelm Karl Geck, Vorsitzender des beratenden Fachausschusses des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, »bei fast allen Beurteilern, vor allem in der herrschenden Verfassungslehre, auf begründete Ablehnung«, sie reiche »manchmal bis zur Verachtung«.

Und an anderer Stelle zitiert Lamprecht noch einmal Geck mit den Worten: Auf Dauer müsse daher die Rechtsprechung als »Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln erscheinen« (Rolf Lamprecht: »Vom Mythos der Unabhängigkeit«)…

Ossietzky 20/2012

Friedrich Wolff wurde bekannt, als er in der DDR zur Zeit Konrad Adenauers am Propaganda-Prozeß gegen dessen (abwesenden) Kanzleramtschef Hans Globke teilnahm, der alle Systemwechsel seit der Weimarer Republik treu dienend überstanden hatte. – Auch die Planung der „Rechtschreibreform“ überlebte alle Ministerwechsel nur durch das ununterbrochene Wirken der Staatssekretäre.

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Sigmar Salzburg
12.09.2012 08.05
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+++ Liveticker zum ESM-Urteil +++

ESM-Kläger warnen vor Machtverlust des Bundestags
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet heute über die Zukunft des Euro. Drei Szenarien sind denkbar: Ein Durchwinken ist ebenso möglich wie ein kompletter Stopp. Der Schicksalstag im FOCUS-Online-Liveticker. »
http://www.focus.de 12.9.2012

Das heißt nichts anderes als: Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts sind nicht vorhersehbar. Damit erweist sich die gesamte damit zusammenhängende Gesetzgebung als fragwürdig.

+++ Liveticker zum ESM-Urteil +++
Verfassungsrichter billigen den ESM – aber nur unter Bedingungen

Ganz ähnlich politikfreundlich hat das Bundesverfassungsgericht auch in der „Rechtschreibreform“ entschieden: Begrenzende Wirkungen ergäben sich aus der Eigenart der Sprache. Der Spruch war aber in den anschließenden Prozessen nichts wert. Kein Gericht hat dies dort, wo die Umfälschung der Sprache eindeutig nachzuweisen war, überhaupt zur Kenntnis nehmen wollen. Das Verwaltungsgericht Schleswig behauptete schlicht, die Einhaltung dieser Bedingung wäre schon mit dem Karlsruher Urteil festgestellt worden.

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Sigmar Salzburg
06.09.2012 07.56
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Befangenheitsanträge hätten schon des öfteren not getan

Befangenheitsantrag gegen Verfassungsrichter Huber

In wenigen Tagen soll das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den ESM, also den sogenannten Euro-Rettungsschirm, entscheiden. Nun aber wird das Verfahren überraschend durch einen Befangenheitsantrag belastet...

Wie die Zeitung „Die Welt“ am Donnerstag berichtet, richtet sich der Eilantrag der Privatklägerin Sarah Luzia Hasse-Reusing aus Wuppertal ausgerechnet gegen den Berichterstatter im ESM-Verfahren, Peter M. Huber. Begründet wird er mit Hubers früherer Tätigkeit für den Verein „Mehr direkte Demokratie“. Just über dessen Klage gegen den ESM soll am 12. September vom Zweiten Senat entschieden werden.

focus.de 6.9.2012

Auch in der Vergangenheit hätte es mehr Befangenheitsanträge geben müssen: Wegen Mitgliedschaft in einer Partei (deren Projekt die „Rechtschreibreform“ war) oder wegen Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft (die kein Interesse an der Trennung von Staat und Kirche haben kann).

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Norbert Lindenthal
18.08.2012 06.09
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„Wirkungen einer Verfassungsänderung“

Aus den Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-063.html

Sondervotum des Richters Gaier:

Das Grundgesetz in seiner gegenwärtigen Fassung schließt den
Kampfeinsatz der Streitkräfte im Inneren mit spezifisch militärischen
Waffen sowohl in Fällen des regionalen (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG) wie in
Fällen des überregionalen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG)
Katastrophennotstandes aus. Mit seiner Antwort auf die zweite
Vorlagefrage würdigt das Plenum weder hinreichend den Wortlaut der
einschlägigen Verfassungsnormen unter Berücksichtigung der
Entstehungsgeschichte noch erfolgt eine systematische Auslegung mit
Blick auf die Einheit der Verfassung als „vornehmstes
Interpretationsprinzip“. Insoweit hat der Plenarbeschluss im Ergebnis
die Wirkungen einer Verfassungsänderung.

1. Auch und gerade seitdem nach der Notstandsgesetzgebung anders als vor
1968 der Einsatz des Militärs im Inneren nicht mehr schlechthin
unzulässig ist, bleibt strenge Restriktion geboten. Es ist
sicherzustellen, dass die Streitkräfte niemals als innenpolitisches
Machtinstrument eingesetzt werden. Abgesehen von dem extremen
Ausnahmefall des Staatsnotstandes, in dem nur zur Bekämpfung
organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer als letztes
Mittel auch Kampfeinsätze der Streitkräfte im Inland zulässig sind (Art.
87a Abs. 4 GG), bleibt die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit
allein Aufgabe der Polizei. Ihre Funktion ist die der Gefahrenabwehr und
nur über hierfür geeignete und erforderliche Waffen darf die Polizei
verfügen; hingegen sind Kampfeinsätze der Streitkräfte auf die
Vernichtung des Gegners gerichtet, was spezifisch militärische
Bewaffnung notwendig macht. Mit dieser strikten Trennung zieht unsere
Verfassung aus historischen Erfahrungen die gebotenen Konsequenzen und
macht den grundsätzlichen Ausschluss der Streitkräfte von bewaffneten
Einsätzen im Inland zu einem fundamentalen Prinzip des Staatswesens. Wer
hieran etwas ändern will, muss die zu einer Verfassungsänderung
erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten für sich gewinnen, was
Anfang 2009 nicht gelungen ist. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, hier korrigierend einzugreifen.

2. Dass ein Einsatz der Streitkräfte mit militärischer Bewaffnung in
beiden Fällen des Katastrophennotstandes von Verfassungs wegen untersagt
ist, lässt sich mit einer historischen Verfassungsinterpretation, vor
allem aber mit einer systematischen Auslegung des Grundgesetzes
begründen. Entgegen der Auffassung des Plenums hat der Rechtsausschuss
des Bundestages im Rahmen der Notstandsgesetzgebung im Jahr 1968 eine
klare Entscheidung getroffen und in seinem damaligen Bericht, der
Grundlage für den Gesetzgebungsbeschluss des Bundestages zur
Verfassungsänderung war, unmissverständlich vorgeschlagen, den Einsatz
militärisch bewaffneter Streitkräfte auf den Staatsnotstand als eine
besonders gefährdende Situation des inneren Notstandes (Art. 87a Abs. 4
GG) zu beschränken. Zudem lässt das Plenum völlig außer Acht, dass zur
Zeit der Notstandsgesetzgebung eine weitergehende Zulassung des
Einsatzes militärisch bewaffneter Einheiten der Streitkräfte im Inneren
politisch nicht durchsetzbar gewesen wäre. Im Einklang damit steht die
Systematik, die das Grundgesetz mit der Implementierung der
„Notstandsverfassung“ erfahren hat. Die strikte Trennung der Regelung
des Katastrophennotstandes einerseits von der des inneren Notstandes
andererseits belegt, dass diese beiden Fälle des Streitkräfteeinsatzes
im Inneren völlig unterschiedliche, sich nicht überschneidende
Anwendungsbereiche haben und deshalb nicht durch die Zulassung
spezifisch militärischer Bewaffnung auch in Fällen des
Katastrophennotstandes vermengt werden dürfen. Zudem lässt auch der
Umstand, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der
Bundesregierung einem Kollegialorgan die Zuständigkeit für die
Einsatzentscheidung zuweist, nur den Schluss zu, dass er von vornherein
den Einsatz spezifisch militärischer Waffen im Katastrophennotstand
nicht für erforderlich hielt und damit auch nicht legitimieren wollte.
Denn Gefährdungslagen, denen effektiv nur mit dem Einsatz solcher Waffen
mit Vernichtungskraft begegnet werden kann, sind dadurch gekennzeichnet,
dass ihrer Beseitigung jede zeitliche Verzögerung abträglich ist. Daher
wäre die Betrauung eines in der Entscheidungsfindung vergleichsweise
schwerfälligen Kollegialorgans mit der Initiativbefugnis zum
Einschreiten gerade auch mit Blick auf die vom verfassungsändernden
Gesetzgeber angestrebte „wirksame Bekämpfung“ dysfunktional.

3. Der Plenarbeschluss kann mit den von ihm entwickelten Kriterien eine
Umgehung der engen Voraussetzungen des inneren Notstandes nach Art. 87a
Abs. 4 GG durch die weniger strengen Voraussetzungen des
Katastrophennotstandes nicht verhindern. Der Versuch der weiteren
Eingrenzung des bewaffneten Streitkräfteeinsatzes durch das Erfordernis
eines „unmittelbar bevorstehenden“ Schadenseintritts „von
katastrophischen Dimensionen“ wird der nötigen Klarheit und
Berechenbarkeit nicht gerecht. Es handelt sich um gänzlich unbestimmte,
gerichtlich kaum effektiv kontrollierbare Kategorien, die in der
täglichen Anwendungspraxis – etwa bei regierungskritischen
Großdemonstrationen – viel Spielraum für subjektive Einschätzungen, wenn
nicht gar voreilige Prognosen lassen. Das ist jedenfalls bei
Inlandseinsätzen militärisch bewaffneter Streitkräfte nicht hinnehmbar.
Im Schatten eines Arsenals militärischer Waffen kann freie
Meinungsäußerung schwerlich gedeihen.

4. Im Übrigen bietet der durch den Plenarbeschluss nun erweiterte
Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Inneren für den Schutz der
Bevölkerung namentlich vor terroristischen Angriffen keine messbaren
Vorteile. Zwar mag es danach nunmehr zulässig sein, dass Kampfflugzeuge
unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 LuftSiG „Luftfahrzeuge
abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen
oder Warnschüsse abgeben“. Die erfolgreiche Gefahrenabwehr durch solche
Maßnahmen wird allerdings insbesondere in „Renegade“-Fällen deshalb
wenig wahrscheinlich sein, weil der Abschuss von Flugzeugen, in denen
sich Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden, mit dem Grundrecht
auf Leben in Verbindung mit der Garantie der Menschenwürde unvereinbar
ist und unzulässig bleibt. Es kommt hinzu, dass – auch nach der
Auffassung des Plenums – ohne Verfassungsänderung allein die
Bundesregierung nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG über den
Einsatz militärischer Waffen gegen Luftfahrzeuge befinden kann, was
angesichts des vergleichsweise kleinen deutschen Luftraums kaum jemals
zu einer rechtzeitigen Maßnahme führen wird. Soll danach der Rahmen, den
das materielle Verfassungsrecht für eine effektive Abwehr von Gefahren
aus dem Luftraum lässt, genutzt werden, so ist trotz der nun erweiterten
Zulässigkeit von Kampfeinsätzen eine Verfassungsänderung gleichwohl
unvermeidlich.

__________________
Norbert Lindenthal

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Sigmar Salzburg
17.08.2012 13.22
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Die geistig-juristische Läuterung …

… der erneuerten Verfassungsrichter-Riege:

Verfassungsgericht Karlsruhe billigt militärischen Einsatz im Inland

… Die Bundeswehr darf zur Abwehr von Terrorangriffen im Inland unter strengen Auflagen und in Ausnahmefällen „militärische Kampfmittel“ einsetzen…

Das Gericht wich damit von einem Urteil des Ersten Senats im Ferbuar 2006 zum Luftsicherheitsgesetz ab. Damals hatte der Erste Senat einen Einsatz der Streitkräfte im Inland „mit spezifisch militärischen Waffen“ generell ausgeschlossen und das Gesetz für verfassungswidrig erklärt…

Bundesverfassungsrichter Reinhard Gaier gab ein Sondervotum gegen den neuen Beschluss ab. Gaier ist der einzige Richter des Ersten Senats, der 2006 an dem früheren Urteil zum Luftsicherheitsgesetz mitgewirkt hatte…

faz.net 17.8.2012

Nach dem bahnbrechenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Militäreinsätzen im Inland regt sich Kritik in den eigenen Reihen: Verfassungsrichter Reinhard Gaier spricht von einer Verfassungsänderung durch die Hintertür...

focus.de 17.8.2012

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Sigmar Salzburg
25.07.2012 08.48
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Die Parteienmehrheiten versuchen es immer wieder …

Karlsruhe erklärt Wahlrecht für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht fordert deutliche Korrekturen am deutschen Wahlrecht. Die bisherige Fassung ist laut Urteil der Karlsruher Richter verfassungswidrig. Nun muss das Parlament noch vor der Bundestagswahl im Herbst 2013 eine neue Regelung finden.

spiegel.de 25.7.2012

Vielleicht hätte das Bundesverfassungsgericht auch die Annullierung des Volksentscheids durch das Kieler Parlament am 17.9.1999 für verfassungswidrig erklärt – wenn die Parteien nicht schon lange vorher den schleswig-holsteinischen Bürgern durch trickreiche Konstruktion der Verfassung das Klagerecht in Karlsruhe verwehrt hätten.

Mit ein paar Korrekturen wird es dabei nicht getan sein. Zu deutlich fällt das Urteil des Zweiten Senats aus: Das Wahlrecht verstoße „in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit“.

spiegel.de 25.7.2012

In Schleswig-Holstein waren nicht einmal Ansätze einer Chancengleichheit erkennbar:
Ca. 70 Abgeordnete hatten mehr Gewicht als 885511 Wahlbürger!


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Sigmar Salzburg
09.07.2012 07.46
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Beeinflußbare Lotterieveranstaltung

So ähnlich war es auch bei der „Rechtschreibreform“. Damals sind die Verfassungsrichter wegen ihrer parteilichen Herkunft und der „Unwichtigkeit“ der Rechtschreibreform den Politikern gefolgt:

Verhandlung über Euro-Rettungsschirm
Politiker setzen Verfassungsrichter unter Druck


Am Dienstag verhandeln die Richter über den Rettungsschirm ESM. Ein Veto hätte drastische Folgen, warnen Politiker von Union und FDP. Die Urteilsfähigkeit des Gerichts wird in Frage gestellt.

… Der FDP-Europapolitiker Lambsdorff bezweifelt …, dass das Gericht in der Lage ist, die Krise richtig zu beurteilen. „Manche Beobachter kritisieren zu Recht, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht mit allen Vorgängen in Europa ausreichend vertraut sind“, sagte er der „Passauer Neuen Presse“. Deshalb komme es gelegentlich zu „Fehleinschätzungen aus Unkenntnis“. Das sei besorgniserregend, „schließlich wird so der größte Mitgliedstaat Europas in seinem Handeln eingeschränkt“.

Vergangene Woche hatte bereits der Präsident des Europäischen Parlaments Martin Schulz (SPD) kritisiert, die Urteile der Verfassungsrichter seien „teilweise von großer Unkenntnis geprägt“.

spiegel.de 9.7.2012

Bei der Entscheidung zur „Rechtschreibreform” haben die Verfassungsrichter sich bewußt keine Sachkenntnis angeeignet und sind deswegen auch vertrauensselig den Einlassungen der KMK gefolgt – was damit bemäntelt wurde, daß das Gericht nicht sprachwissenschaftlicher Obergutachter sein wolle.

P.S. Wenn alle Souveränität nach Brüssel abgegeben wird, besteht gar keine Handlungsfreiheit mehr.

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Sigmar Salzburg
01.06.2012 09.05
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Gebühren-Schurkerei – von einem Verfassungsrichter erdacht!

Neuer GEZ-Name
Zwang heißt jetzt Service


Tolle Idee! Aus der alten Rundfunkgebühr pro Gerät wird 2013 eine Zwangsabgabe pro Haushalt. Grund genug für die Verantwortlichen, auch die bislang zuständige GEZ umzubenennen – sie soll „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ heißen…
Wie der federführende Westdeutsche Rundfunk (WDR) am Donnerstag in Köln der Nachrichtenagentur dapd bestätigte, wird die bei ihm angesiedelte GEZ in Zukunft „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ heißen.

spiegel.de 31.5.2012

Der ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof hat den Gedanken in einem Gutachten bei den Politikern hoffähig gemacht: Jeder zahlt eine Einheitssteuer für die öffentlich-rechtliche Belaberung und Berieselung, auch wenn er sie gar nicht in Anspruch nehmen kann oder will. Der gleiche Gedanke liegt der Kultursteuer für Nicht-Kirchensteuerzahler zugrunde – nur würde dort jeder nach seinem Einkommen beitragen.

Im Kirchhof-Modell zahlt der Millionärshaushalt genau soviel wie der Prekariatshaushalt, der sich vielleicht noch nicht einmal ein Fernsehgerät leisten kann. Geld ohne Gegenleistung muß der Bürger sonst nur noch bei Raubüberfällen herausrücken.

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Sigmar Salzburg
26.02.2012 08.01
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Verfassungsrabulistik

Die Bereitwilligkeit der Richter, im Interesse der sie wählenden Politikerkaste zu entscheiden, wenn die Verfassungslage undeutlich ist (und der Fall nicht „wichtig“ ist), hat das Volk am deutlichsten am Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur „Rechtschreibreform“ erkennen können. Das Gericht gab den Politikern einen Freibrief, durch Geiselnahme der Schüler praktisch jede Reform zu erpressen, wenn nur die schriftliche Verständigung gerade noch möglich ist.

Deutlich wurde die Anpassungsfähigkeit der höheren Justiz in den letzten Tagen wieder in den Fragen von Meinungsfreiheit und Holocaustleugnung, die hier ansonsten nicht zur Diskussion steht. Seit fast dreißig Jahren wird strafbewehrt nicht nur Alt- und Neunazis, sondern auch arglosen Naivlingen und ehrbaren notorischen Zweiflern vorgeschrieben, welche Meinung sie öffentlich äußern dürfen. Noch 2008 billigte das Bundesverfassungsgericht, den interessierten Politikern entgegenkommend, eine entsprechende Verschärfung des Paragraphen – Spiegelüberschrift:


Menschenwürde höher bewertet als Meinungsfreiheit

spiegel.de 25.06.2008

Inzwischen hat aber das Menschenrechtskommitee der Vereinten Nationen am 29. Juli 2011 in Genf ausdrücklich (am Beispiel der entsprechenden französischen Gesetzgebung) den Vorrang der Meinungsfreiheit bekräftigt. Dies wurde in Deutschland in den Medien weithin verschwiegen. Den Verfassungsrichtern dürfte es jedoch nicht entgangen sein, denn am 9.11.2011 wurde das dreifach bekräftigte Urteil gegen einen 87jährigen „Neonazi“ mit rabulistischer Begründung aufgehoben.

Interessant ist, daß das geschwätzige Bundesverfassungsgericht, das die geplante Ablehnung der Klage gegen die Rechtschreibreform schon einen Monat vor der Verkündung Interessierten bekanntgab, nun ungewöhnlich schweigsam war, so daß das Urteil erst in diesen Tagen bekannt wurde:


„Auf keinen Fall ist das ein Grundsatzurteil zur Holocaustlüge“, sagt [Gerichtssprecherin] Blohm im Gespräch mit der Frankfurter Rundschau. Das Verfassungsgericht sei von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abgewichen und habe es daher auch nicht für nötig gehalten, das schon 2011 – ausgerechnet am 9. November, dem Jahrestag der Reichspogromnacht – ergangene Urteil per Presseerklärung groß publik zu machen.

fr-online.de 23.2.2012

Auch das Verfahren gegen den Pius-Bischof Williamson wurde vor ein paar Tagen eingestellt – mit der gesichtswahrenden Maßgabe, die vorige Instanz könne das Verfahren noch einmal neu aufrollen.

Fast erheiternd wirkt, wie „gottvoll“ die Frankfurter Rundschau das Fehlen entsprechender Gesetze in anderen Ländern erklärt:

In den meisten Ländern der Welt ist die Leugnung des Holocaust ebenso_wenig strafbar wie die Behauptung, die Sonne gehe im Westen auf. Beides gilt andernorts einfach als schlichter Blödsinn, den man nicht weiter verbieten muss.

fr-online.de 23.2.2012

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Sigmar Salzburg
01.12.2011 09.02
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Das Bundesverfassungsgericht macht Politik

Anläßlich des Volksentscheids zu Stuttgart 21 fiel bei der Deutschen Welle auch der Name Papier:

Inzwischen befürworten Inhaber höchster Staatsämter einen bundesweiten Volksentscheid als selbstverständliches Instrument einer echten Demokratie.
Der ehemalige Bundespräsident Roman Herzog setzt sich ebenso dafür ein, wie Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts.(DW)

Unter dem Vorsitz von Papier (CSU) hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts der „gesetzlosen“ Einführung der Rechtschreibreform nach Belieben der Kultusminister zugestimmt, weil ihr angeblich die „Wesentlichkeit“ fehle. Zugleich ermöglichten Papier und Mitrichter ohne Not den Dolchstoß gegen den Volksentscheid in Schleswig-Holstein. War es bis zum 14.7.1998 selbstverständlicher Konsens, daß die Reform scheitert, wenn auch nur ein Land ausschert, wie 1973 durch Wilhelm Hahn (BW) geschehen, so forderte das Gericht die Politiker geradezu auf, auch dann noch die Reform durchzuziehen. Nun war es nicht nur ein Kultusminister – prädestiniert etwa Zehetmair (CSU), der es aber „nicht im Rücken“ hatte – sondern die Mehrheit von 885511 Bürgern in Schleswig-Holstein, die ausscherten. Sie können sich zu Recht betrogen fühlen, denn ihre Bemühungen seit 1996 um einen bundesweit repräsentativen Volksentscheid beruhten auf der Gewißheit, daß dann die Reform aufgegeben werden müsse.

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Sigmar Salzburg
25.11.2011 10.29
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Wieder ein Parteipolitiker

Peter Müller
Ex-Ministerpräsident wird Verfassungsrichter

Berlin – Der frühere saarländische Ministerpräsident Peter Müller (CDU) wird neuer Verfassungsrichter. Der Bundesrat hat den 56-jährigen Juristen am Freitag einstimmig zum neuen Mitglied des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe gewählt. Die Wahl erfolgte ohne Aussprache. Notwendig war eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Müller wird im kommenden Jahr Nachfolger des ausscheidenden Verfassungsrichters Udo Di Fabio.

Zuvor hatte es auch innerhalb der Union Kritik am Personalwechsel gegeben. „Ein solcher Wechsel macht das höchste deutsche Gericht angreifbar. Wenn wir den Wechsel von Vorständen in den Aufsichtsrat kritisieren, kann man nicht aus der ersten Reihe der Politik direkt nach Karlsruhe wechseln“, hatte das CDU-Vorstandsmitglied Hendrik Wüst im August gesagt. …

spiegel.de 25.11.2011

Wie hier schon des öfteren bemerkt, erweist sich das Verfassungsgericht nicht selten als der juristische Arm der Parteipolitik. Müller hat einmal als „junger Wilder der CDU“ gegen die Rechtschreibreform unterschrieben, aber sich dann als Ministerpräsident heldenhaft „angepasst“. Die erneute Berufung eines Parteipolitikers in die höchste Rechtsinstanz bekräftigt die Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts.

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