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062 Aufkündigung des Staatsvertrages mit der KMK
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Matthias Dräger
25.09.2004 08.33
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Länderabkommen mit der KMK

Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

Vom 20. Juni 1959 – geändert durch Abkommen vom 25. Oktober 1991

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister;
die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats;
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat;
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
haben über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart:


§ 1

(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Ständigen Konferenz der Kultusminister (Kultusministerkonferenz) und der in ihrem Rahmen verwalteten Einrichtungen stellt das Land Berlin eine Dienststelle als Sekretariat der Kultusministerkonferenz zur Verfügung.
(2) Das Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz der Bundesregierung.
(3) Die Bediensteten des Sekretariats sind Bedienstete des Landes Berlin. Beamte und Angestellte werden auf Vorschlag der Kultusministerkonferenz eingestellt, ernannt und entlassen. Für den Vorschlag auf Ernennung und Entlassung des Leiters des Sekretariats (Generalsekretär) ist ein Beschluß des Plenums der Kultusministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder erforderlich.
(4) Das Recht, dem Sekretariat fachliche Weisungen zu erteilen, steht dem Präsidenten der Kultusministerkonferenz zu.
(5) Der Generalsekretär und die anderen Bediensteten unterstehen der Dienstaufsicht des Senators für Wissenschaft und Forschung Berlin. Die Dienstaufsicht über die anderen Bediensteten übt der Senator für Volksbildung durch den Generalsekretär aus.


§ 2

Das Plenum der Kultusministerkonferenz stellt jährlich den Entwurf des Haushaltsvoranschlages des Sekretariats auf. Er bedarf der Zustimmung der Finanzminister der Länder mit Zweidrittelmehrheit.


§ 3

(1) Das Land Berlin verpflichtet sich, in seinen Haushaltsplan das Sekretariat nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz und der Finanzminister (§2) aufzunehmen.
(2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Berlin den rechnungsmäßigen Zuschußbetrag anteilig zu erstatten. Der Anteil eines jeden Landes wird durch Umlage des rechnungsmäßigen Zuschußbetrages auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl ermittelt. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr 2 Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. September desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
(3) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Lande Berlin geltenden Vorschriften maßgebend. Das Land Berlin leitet nach Abschluß des Prüfungsverfahrens das Prüfungsergebnis der Kultusministerkonferenz zur Stellungnahme zu.
Der Senator für Wissenschaft und Forschung Berlin wirkt auf Wunsch der Kultusministerkonferenz darauf hin, daß bei der Beratung der Landeshaushaltsrechnung in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses auch Vertretern der Kultusministerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.


§ 4

Das Land Berlin verpflichtet sich, mit Inkrafttreten dieses Abkommens in die mit den Bediensteten des Sekretariats bestehenden Dienstverhältnisse einzutreten.


§ 5

Das Land Berlin übernimmt mit Inkrafttreten dieses Abkommens die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einrichtungsgegenstände und die Bücherei des Sekretariats.


§ 6

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist für die Dauer von 4 Jahren unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann es mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum Ende des Haushaltsjahres von jedem Land gekündigt werden. Die Kündigung durch ein Land bewirkt, daß das Abkommen mit Wirkung für alle Länder außer Kraft tritt.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Ländern.


§ 7

(1) Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so ist das Sekretariat aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Landes Berlin über die beamtenrechtlichen Folgen bei der Auflösung von Behörden bleiben unberührt.
(2) Die Länder sind verpflichtet, dem Lande Berlin alle in Ausführung dieses Abkommens entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Abkommens hinaus bestehenbleiben, anteilig zu erstatten. Maßgebend ist das Verhältnis der Anteile nach § 3 Abs. 2 im Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor dem Ende des Abkommens.
(3) Über die Verwendung der Geschäftsräume und über das dem Sekretariat dienende Vermögen beschließen die Finanzminister und die Kultusminister der Länder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit.


§ 8

Dieses Abkommen tritt am 1. April 1960 in Kraft. Die von den Ländern ausgefertigten Urkunden dieses Abkommens werden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt.


Kiel, den 20. Juni 1959


(aus aktuellem Anlaß nochmals eingestellt)

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Christoph Kukulies
22.09.2004 14.55
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Reaktion der KMK auf Wulff-Äußerungen

Auf http://www.kmk.org/aktuell/home1.htm findet sich eine Reaktion der KMK auf die Wulff-Äußerungen aus der BamS in Form einer Pressemitteilung. Ist die irgendwo erschienen?

__________________
Christoph Kukulies

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DS
22.09.2004 10.12
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Gewinner

    Gewinner
     
    Verlierer
     
         
    Christian Wulff
     
     
    Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (45) trägt seinen BILD-Orden „Retter der deutschen Sprache!“ zu Recht. Wulff erwägt, die Kultusministerkonferenz aufzulösen. Grund: Die Kultur-Bürokraten bekämpfen „jeden Versuch, zu einer Korrektur der missratenen Rechtschreibreform zu kommen“.
    BILD meint: Schafft diesen Unsinn endlich ab!
         

Bildzeitung vom 22.9.2004

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Dominik Schumacher
21.09.2004 11.21
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062 Aufkündigung des Staatsvertrages mit der KMK

   
Hintergrundinformation  
Tel. 06741-1720 · Fax 06741-1749
Mobiltelefon: 0170 5367039
   
     
Die Rechtschreibreform muß vom Tisch!
Die deutsche Sprache braucht Klarheit, Deutlichkeit und Eindeutigkeit
Von Christian Wulff    
 

Keine Debatte wurde in den vergangenen Jahren über einen so langen Zeitraum so intensiv und auch emotional geführt wie die zur Rechtschreibreform. Befürworter wie Gegner lieferten sich wahre „Wort“-Schlachten, selbst das Bundesverfassungsgericht wurde bemüht. Ergebnis: Die reformierte Schreibung durfte seinerzeit mit all den bekannten Unzulänglichkeiten verkündet werden. Goethe, nicht nur viel- und weitgereist, wußte schon zu seiner Zeit: „Jede Lösung eines Problems ist ein neues Problem.“ Fürwahr!
Es rächt sich heute, daß die Kultusministerkonferenz (KMK) 1996 nicht die notwendige Einsicht und Kraft hatte, die sogenannte Rechtschreibreform anzuhalten. Auch nach sechs Jahren reformierter Schreibung gibt es Unsicherheit, aber auch Ärger und Unbehagen in breiten Teilen der Bevölkerung. Sie hat bei vielen Menschen eher zur Verwirrung als zu mehr Klarheit beigetragen. Es ist Konfusion und Beliebigkeit im Umgang mit der Orthographie eingetreten. Die Entscheidung der KMK von Anfang Juni bestärkt mich in dieser Auffassung. Klarheit, Deutlichkeit und Eindeutigkeit braucht die deutsche Sprache. Oder soll es wirklich so sein, daß die deutschen Schüler eine andere Rechtschreibung lernen als Günter Grass, Martin Walser und andere sie verwenden? Soll es wirklich so sein, daß im Land der Dichter und Denker die Schülerinnen und Schüler anders schreiben als jene zeitgenössischen Schriftsteller, deren Texte sie in der Schule bearbeiten? Deutschland als Land zweier Schreibungen?
Tatsächlich ist die Beherrschung der Rechtschreibung eine Kernkompetenz, ohne die in vielen Lebenslagen und Wissensgebieten keine wirkliche Verständigung möglich ist. Die Stärkung dieser Kernkompetenz hat für mich eine hohe Vorrangigkeit. Deshalb setze ich mich seit Jahren für die Beibehaltung der klassischen Rechtschreibung ein. Die gegenwärtige Debatte über Zustand und Zukunft der deutschen Sprache sehe ich als Gelegenheit, die Rechtschreibreform noch einmal grundsätzlich in Frage zu stellen. Doch Niedersachsen allein kann diese Reform nicht umkehren. Hierzu wird die Unterstützung aller Bundesländer, der Bundesregierung und der anderen mitunterzeichnenden Staaten benötigt. Nur gemeinsam kann ein solcher Umkehrungsprozeß eingeleitet werden, damit Deutschland gestärkt aus der orthographischen Krise herauskommt und die geschriebene deutsche Sprache wieder eine höhere Akzeptanz in der Bevölkerung findet.
„Auf dem Gebiete der deutschen Rechtschreibung herrscht augenblicklich ein unerquicklicher und namentlich für die zum Lehren Berufenen unbefriedigender Übergangszustand“ beschreibt Konrad Duden die Lage, als er 1872 versuchte, die Vielfalt der in Schulen, Dienststellen und Verlagen herrschenden Schreibung zu vereinheitlichen. Diesen Gedanken Dudens, nämlich die Einheitlichkeit der Schreibung zu wahren, sollten wir wieder stärker in den Vordergrund stellen und nicht unter seinem Namen die Vielfalt und Beliebigkeit zulassen.
Wenn sich im Oktober die Ministerpräsidentenkonferenz und anschließend im Lichte dieser Beratungen die KMK mit der Rechtschreibreform befassen, täten wir gut daran, endlich den Knoten zu durchschlagen und zur bewährten Rechtschreibung zurückzukehren. Politik muß auch in der Lage sein, Fehlentscheidungen zu widerrufen. Hierin zeigt sich wahre Größe. Dann sind Kompromisse und behutsame Veränderungen allemal möglich.
Christian Wulff ist niedersächsischer Ministerpräsident und stellvertretender Vorsitzender der CDU.
Erschienen am 20. September 2004 in der 17. Ausgabe der DEUTSCHEN SPRACHWELT. http://www.deutsche-sprachwelt.de



Christian Wulff
äußert sich in der Bild am Sonntag, 19. 9. 2004:
„Ganz unabhängig vom Ringen um die Rechtschreibreform überlegen wir, den Staatsvertrag über die Kultusministerkonferenz zu kündigen. Gründe gibt es reichlich. Ich kann zum Beispiel nicht verstehen, warum die KMK ihren Mitarbeitern eine Luxus-Besoldung zuschustert. Die dramatische Finanzlage der Länder ist doch bekannt. Mir drängt sich der Eindruck auf: Da sitzen 250 Leute, die keinen Respekt vor anderen Meinungen haben und kein Gespür für das, was geht und was nicht mehr geht.“

Christian Wulff äußert sich in der FAZ, 21. 9. 2004:
„Niedersachsen überweist 2,5 Millionen Euro im Jahr an die KMK, den Großteil dafür könnte das Land sinnvoll für die eigenen Schulen verwenden.“

Heike Schmoll, FAZ vom 21. 9. 2004
S. 5: „Den Knoten endlich durchschlagen“. Wulff fordert die Ministerpräsidenten zur Rücknahme der Rechtschreibreform auf / Scharfe Kritik an der Kultusministerkonferenz / Kündigung des Staatsvertrags möglich

(…)
„Die Kultusministerkonferenz geht zurück auf eine Verabredung der Länder aus dem Jahr 1948, eine Ständige Konferenz zur Selbstkoordinierung der Länder zu gründen. Denn die Zuständigkeit für Bildung, Wissenschaft und Kultur bildet das Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder. Die Kultusministerkonferenz hat keinen Verfassungsstatus, und ihre Beschlüsse haben auch keine entsprechende Rechtswirkung. Nur wenige Beschlüsse wurden in die Form gegenseitig rechtlich verpflichtender Staatsabkommen gebracht. Dazu gehört zunächst das Abkommen über die Gründung der KMK: Am 20. Juni 1959 hatten die Länder ein Abkommen geschlossen, das die Grundlage der Ständigen Geschäftsstelle der KMK bildet. Das Sekretariat habe seinen Sitz am Sitz der Bundesregierung, heißt es in dem Abkommen. Das Land Berlin wurde damals verpflichtet, das Sekretariat, das seinen Hauptsitz heute in Bonn hat, jedoch über ein Berliner Büro verfügt, in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. Die Länder erstatten den rechnungsmäßigen Zuschußbetrag nach Königsteiner Schlüssel anteilig.

Das Abkommen von 1959 wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt werden. „Die Kündigung durch ein Land bewirkt, daß das Abkommen mit Wirkung für alle Länder außer Kraft tritt“, heißt es in dem Abkommen. Niedersachsen könnte also durch eine schriftliche Erklärung in der Tat das Ende des Sekretariats der Kultusministerkonferenz besiegeln. Bei einer Neugründung könnte das Sitzlandprinzip zur Grundlage gemacht werden, es könnte auch geprüft werden, ob der personelle Umfang (180 Beschäftigte, davon 49 Beamte) tatsächlich nötig ist. Angesichts der finanziellen Einschnitte, die die Länder ihren Beschäftigten aufgrund der wirtschaftlichen Situation zumuten müßten, sei es nicht hinzunehmen, daß bestimmte gemeinsame Einrichtungen der Länder sich kostspielige Regelungen erhielten, die in den Ländern längst nicht mehr möglich seien, heißt es in Niedersachsen. Allerdings hätte Niedersachsen auch zu bedenken, daß es eine Pflicht der Länder zur Zusammenarbeit nach dem Verfassungsgrundsatz der Bundestreue gibt. Diese hatte das Bundesverfassungsgericht etwa in seinem Urteil zum Numerus clausus bestätigt. Die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit der Länder sei durch den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens begründet, der auch die Länder untereinander zur gegenseitigen Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit verpflichte.“

Das „Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 20. Juni 1959 – geändert durch Abkommen vom 25. Oktober 1991 – finden Sie vollständig hier weiter unten im Wortlaut; Klickziel: http://rechtschreibreform.de/Forum/showthread.php?postid=26126#post26126

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Christoph Kukulies
21.09.2004 10.22
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Re: wie kommt es denn als Fax an?

Zitat:
Ursprünglich eingetragen von Mädchenfüralles
Ihre Beobachtung kann ich nicht nacherleben. Die PDF-Datei ist ungewohnt groß (112 statt 52 K), öffnet im Acrobat langsamer als sonst, sieht dann aber normal aus. Der Versand klappt unauffällig gut. Danke für Ihre Mitteilung.

Ich habe festgestellt, daß die Datei nur unter xpdf (PDF-Anschauprogramm unter einem anderen Betriebssystem) so seltsam aussieht. Mit Acroread ist es in Ordnung. Vermutlich Fehlalarm auf meiner Seite.

__________________
Christoph Kukulies

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Mädchenfüralles
21.09.2004 10.15
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wie kommt es denn als Fax an?

Ihre Beobachtung kann ich nicht nacherleben. Die PDF-Datei ist ungewohnt groß (112 statt 52 K), öffnet im Acrobat langsamer als sonst, sieht dann aber normal aus. Der Versand klappt unauffällig gut. Das Belegfax sieht gut aus. Danke für Ihre Mitteilung.
__________________
Dominik Schumacher

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Christoph Kukulies
21.09.2004 10.01
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Bitte PDF-Datei noch mal überprüfen

Wenn ich die PDF Datei ansehe, ist jedes Zeichen von einem
grauen Kästchen umrahmt, was den ganzen Text nahezu unleserlich werden läßt.
__________________
Christoph Kukulies

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Dominik Schumacher
21.09.2004 09.36
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062 Aufkündigung des Staatsvertrages mit der KMK



Faxsendung 2004-0921, 11.33–12.29 Uhr, „Die Kündigung durch ein Land bewirkt, daß das Abkommen mit Wirkung für alle Länder außer Kraft tritt“, 2 Seiten PDF (112K)

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Matthias Dräger
21.09.2004 08.07
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Abkommen der Länder über die KMK

Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

Vom 20. Juni 1959 – geändert durch Abkommen vom 25. Oktober 1991

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister;
die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats;
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat;
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten;
haben über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart:


§ 1

(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Ständigen Konferenz der Kultusminister (Kultusministerkonferenz) und der in ihrem Rahmen verwalteten Einrichtungen stellt das Land Berlin eine Dienststelle als Sekretariat der Kultusministerkonferenz zur Verfügung.
(2) Das Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz der Bundesregierung.
(3) Die Bediensteten des Sekretariats sind Bedienstete des Landes Berlin. Beamte und Angestellte werden auf Vorschlag der Kultusministerkonferenz eingestellt, ernannt und entlassen. Für den Vorschlag auf Ernennung und Entlassung des Leiters des Sekretariats (Generalsekretär) ist ein Beschluß des Plenums der Kultusministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder erforderlich.
(4) Das Recht, dem Sekretariat fachliche Weisungen zu erteilen, steht dem Präsidenten der Kultusministerkonferenz zu.
(5) Der Generalsekretär und die anderen Bediensteten unterstehen der Dienstaufsicht des Senators für Wissenschaft und Forschung Berlin. Die Dienstaufsicht über die anderen Bediensteten übt der Senator für Volksbildung durch den Generalsekretär aus.


§ 2

Das Plenum der Kultusministerkonferenz stellt jährlich den Entwurf des Haushaltsvoranschlages des Sekretariats auf. Er bedarf der Zustimmung der Finanzminister der Länder mit Zweidrittelmehrheit.


§ 3

(1) Das Land Berlin verpflichtet sich, in seinen Haushaltsplan das Sekretariat nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz und der Finanzminister (§2) aufzunehmen.
(2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Berlin den rechnungsmäßigen Zuschußbetrag anteilig zu erstatten. Der Anteil eines jeden Landes wird durch Umlage des rechnungsmäßigen Zuschußbetrages auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl ermittelt. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr 2 Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. September desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
(3) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Lande Berlin geltenden Vorschriften maßgebend. Das Land Berlin leitet nach Abschluß des Prüfungsverfahrens das Prüfungsergebnis der Kultusministerkonferenz zur Stellungnahme zu.
Der Senator für Wissenschaft und Forschung Berlin wirkt auf Wunsch der Kultusministerkonferenz darauf hin, daß bei der Beratung der Landeshaushaltsrechnung in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses auch Vertretern der Kultusministerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.


§ 4

Das Land Berlin verpflichtet sich, mit Inkrafttreten dieses Abkommens in die mit den Bediensteten des Sekretariats bestehenden Dienstverhältnisse einzutreten.


§ 5

Das Land Berlin übernimmt mit Inkrafttreten dieses Abkommens die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einrichtungsgegenstände und die Bücherei des Sekretariats.


§ 6

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist für die Dauer von 4 Jahren unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann es mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum Ende des Haushaltsjahres von jedem Land gekündigt werden. Die Kündigung durch ein Land bewirkt, daß das Abkommen mit Wirkung für alle Länder außer Kraft tritt.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Ländern.


§ 7

(1) Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so ist das Sekretariat aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Landes Berlin über die beamtenrechtlichen Folgen bei der Auflösung von Behörden bleiben unberührt.
(2) Die Länder sind verpflichtet, dem Lande Berlin alle in Ausführung dieses Abkommens entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Abkommens hinaus bestehenbleiben, anteilig zu erstatten. Maßgebend ist das Verhältnis der Anteile nach § 3 Abs. 2 im Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor dem Ende des Abkommens.
(3) Über die Verwendung der Geschäftsräume und über das dem Sekretariat dienende Vermögen beschließen die Finanzminister und die Kultusminister der Länder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit.


§ 8

Dieses Abkommen tritt am 1. April 1960 in Kraft. Die von den Ländern ausgefertigten Urkunden dieses Abkommens werden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt.


Kiel, den 20. Juni 1959

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Norbert Lindenthal
21.09.2004 07.01
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062 Aufkündigung des Staatsvertrages mit der KMK

Aufgrund der Nachrichtenlage bereitet die Redaktion www.rechtschreibreform.com eine zwei- bis dreiseitige Faxaussendung an 460 deutsche Redaktionen vor.

Wer sich an den Faxkosten (rund 50,- Euro pro Faxseite) beteiligen möchte, ist herzlich eingeladen, das Lastschriftformular zu gebrauchen.

Also bis in wenigen Viertelstunden
__________________
Norbert Lindenthal

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