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Politische Machbarkeiten 1993 bis 1998
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Theodor Ickler
23.11.2003 05.07
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GG-Orthographie

Das Grundgesetz ist ja leicht herunterzuladen, zum Beispiel von der Internetseite des Bundestages. Dort kann man sich auch überzeugen, daß die bisher letzte Fassung (2002) im großen und ganzen noch in der herkömmlichen Rechtschreibung belassen ist. Ich habe nur in Art. 96 ein neues dass entdeckt. Übrigens ist schon vor Jahren mal untersucht worden, wie sich die Neuschreibung auf das GG auswirken würde, es war nicht sehr viel zu finden. Anders steht es mit dem inzwischen ja wirklich umgestellten BGB.

Das Bundesjustizministerium hat angeordnet, daß neue Gesetz und Ergänzungen der bisherigen Gesetze in Neuschreibung zu verfassen sind, weil es der irrigen Ansicht ist, dies wirke sich nicht auf den Inhalt aus. Für Argumente ist das Ministerium nicht zugänglich, sondern wiederholt gegebenenfalls einfach seine bereits vorliegenden Äußerungen oder verweist darauf.
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Th. Ickler

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Norbert Schäbler
22.11.2003 22.14
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Anm. zu Margel

Wie ich bereits ausführte, wurde seltsamerweise nicht von der Zentralinstanz sondern von der Länderebene – noch schlimmer von einer vordemokratischen Instanz her (nämlich von der Kultusministerkonferenz) – etwas ausgehebelt.
Ich frage mich, warum u.a. Guido Westerwelle, oder auch Altbundeskanzler Kohl wiederholt um die Abschaffung jener Institution ringen, bzw. erklären, daß die KMK nicht über den Tellerrand hinausschauen könne.
Offensichtlich hat diese Institution so viele Seilschaften und Kontakte, daß es Politikern trotz Rang und Namen nicht möglich ist, jene Kulturdiktatoren auszuschalten.
Kann sich unsere Demokratie eine Einrichtung leisten, die nachweislich vor der Verkündung der Länder- und Bundesverfassungen entstanden ist?

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nos

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Norbert Schäbler
22.11.2003 21.45
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Grundgesetz

Art. 70 (Gesetzgebung der Länder und des Bundes)
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Art. 71 (Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes)
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Art. 72 (Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes)
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht.
(2) Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil
1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann oder
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder
3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.
Art. 74 (Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung/Bildungsangelegenheiten sind hier nicht explizit benannt!)
Auszüge:
(3) das Vereins- und Versammlungsrecht
(7) die öffentliche Fürsorge
(11) das Recht der Wirtschaft ...
Art. 80 (Erlaß von Rechtsverordnungen)
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
Art. 82
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündigt
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen.(?!)
Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Art. 91 b
Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.

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nos

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Norbert Schäbler
22.11.2003 21.14
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Bayerische Verfassung

Unabhängig von den Artikeln des Grundgesetzes (70 ff)
will ich einige Passagen der Bayerischen Verfassung zitieren. Sie beweisen explizit, daß Fragen der Erziehung dem Länderbereich zuzuordnen sind. Der Begriff „Staat“ bedeutet im Sachzusammenhang „Freistaat Bayern“.

BV. Art. 126 (Erziehungsrechte der Eltern)
(1): Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.

BV. Art. 130
(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.
(2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.
BV. Art. 131 (Ziele der Bildung)
(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.
(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt.
(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.
(4) ...
Die Bildungsziele der Absätze 2 und 3 sind vom Gesetzgeber und der Verwaltung einschl. jeder einzelnen Lehrkraft zu beachten.

Zitiert aus der Bayerischen Verfassung, Stand 1. Nov. 1997.
(Anm. Inzwischen muß es eine neuere, auf die Neuschreibung umgestellte Auflage geben. Auch das hat wohl Geld gekostet, steht doch jedem bayerischen Schulabgänger eine solche Verfassung kostenfrei zur Verfügung).

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nos

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J.-M. Wagner
22.11.2003 18.47
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Die Grundgesetzartikel

Tja, das würde ich gern tun, aber ich weiß nicht, wo ich mein Heftchen mit dem Grundgesetz gelassen habe – deshalb auch meine vorausgegangene Bitte...
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Jan-Martin Wagner

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margel
22.11.2003 18.29
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Bund und Länder

Verehrter Herr Wagner, bitte erläutern Sie Ihr Verständnis der entsprechenden Grundgesetzartikel genauer. Wie man oft von Verfassungsrechtlern lesen kann, hat der Bund immer mehr Kompetenzen an sich gezogen, z.B. Hochschule, Besoldung, mittels sogenannter Rahmengesetze. Gerade die Länderparlamente sind immer mehr entmachtet worden. Bei der Einführung der Rechtschreibreform haben sich Bundes- und Länderregierung(en) einen Dreck um die Parlamente geschert. Entweder wurden anderslautende Beschlüsse(Bundestag)einfach ignoriert, da sie ja keine bindende Gesetzeskraft hatten. Oder die Parlamente wurden erst gar nicht damit befaßt. Man lese die Klage des damaligen Präsidenten des Niedersächsischen Landtages nach! – Es war eben die Stunde der Exekutive – wie sonst nur noch im Kriegs- und Notstandsfall...

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J.-M. Wagner
22.11.2003 18.09
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Re: Drucksache 13/7028

Zitat:
Ursprünglich eingetragen von Norbert Schäbler
Die Crux der gesamten Angelegenheit „Rechtschreibreform“ liegt in den Grundgesetzartikeln 70 ff. Nachhaltig geht es hierbei um Kompetenzen der Gesetzgebung (Art. 71: Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes; Art. 72: Konkurrierende Gesetzgebung), denn aus den in diesem Strang veröffentlichten Texten geht doch immer wieder hervor, daß der Deutsche Bundestag in erster Linie versichert, seine Kompetenzen nicht überschreiten zu wollen, andererseits die Kultusminister sanft anmahnt, demokratische Spielregeln einzuhalten.

[...]

Unverständlich bleibt, wie es möglich sein kann, daß die Grundgesetzartikel 70 ff, die ja eigentlich als Kontrollinstanzen in das Grundgesetz eingebaut wurden, so schrecklich ausgehebelt werden konnten – und zwar nicht von der Zentral- sondern von der Länderebene her. Der Verfassung wurde eine nachhaltige Beschädigung zugefügt.
Lieber Herr Schäbler, was halten Sie davon, den Text dieser Artikel des Grundgesetzes hier einzustellen? Oder kann jemand eine entsprechende Internetseite angeben?
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Jan-Martin Wagner

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Norbert Schäbler
21.11.2003 06.14
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"Eingemachtes"

Ich habe aufgehört, an Zufälligkeiten zu glauben, und ich bin drauf und dran, meinen Mitmenschen das Vertrauen zu verweigern, besonders deshalb, weil der Herr Zehetmair – (inzwischen auch im Ruhestand) – einmal so und ein andermal anders sagt.
Der Zehetmair, seines Zeichens Bayerischer Kultusminister a.D. (damals zuständig für vier Länderressorts) war einst einmal ein Zünglein an der Waage. Ein guter war er, und daß er ein Ehrenmann war, steht außer Frage.
Nur, heute ist er keiner mehr, und deshalb hat ihn die Partei auch aus dem Verkehr gezogen.

Der gehörte der Kultusministerkonferenz an. Bayern war damals die letzte Bastion, die es zu nehmen galt, und Zehetmair war leicht zu nehmen.
Man hat ihn genommen, den Ehrenmann, bei seiner Ehre, und heute ist selbige zerstört.

Er hat sich eingesetzt – im Dienst der Sache. Alle Register hat er gezogen, sowohl die der Verharmlosung und Bagatellisierung, als auch die des planmäßigen und rigorosen Vorgehens mittels Verwaltungsapparat und Seilschaft.
Zum Gespött hat er sich gemacht, besonders damals bei seiner Rede vor dem Bayerischen Landtag, ein Mensch, der nicht lügen kann und doch fähig ist, 204 Abgeordnete zu betrügen mit abgrundtiefer Ehrlichkeit.

Man lese die Fakten und Daten nach, die er in seiner Rede benennt – und eruiere gründlich!
Man überdenke diese letztendliche Tatsache, daß es Zehetmair war, der dem Duden mit einem politischen Handstreich beinahe die Existenz abgrub.
Man bedenke, daß es Zehetmair war, der die gesamte Prognose der Verleger durcheinanderbrachte, die sich seinerzeit bzgl. der Umstellung auf die Neuschreibung mit rund 5 Milliarden DM bezifferte.

Mir fällt dazu ein, daß so ca. im Jahre 1995 Bayern mit dem sog. Kruzifixurteil beschäftigt war. Deswegen wurde seinerzeit –und zwar umgehend – das Bundesverfassungsgericht bemüht.
Mir fällt dazu ein, daß 1996/97 der Lehrplan an bayerischen Hauptschulen umgestellt wurde, daß u.a. die Fächer Geschichte, Sozialkunde, Erdkunde zum Fachkomplex „GSE“ und die Fächer Physik/Chemie und Biologie zum Fachkomplex „PCB“ zusammengelegt wurden, und daß aufgrund der Lehrplanumstellung diverse Fortbildungsveranstaltungen abgehalten wurden (bezüglich der Rechtschreibreform gab es hingegen keine einzige Unterweisung).
Mir fällt ein, daß sämtliche neuen Bücher ausschließlich in Neuschreibung zugelassen wurden, und daß die neuen Bücher erst zur Mitte des neuen Schuljahres vorlagen.
Mir fällt das deshalb ein, weil ich davon betroffen war, weil ich seinerzeit eine siebte Jahrgangsstufe unterrichtete.
Und mir fällt ein, daß auch die Bücher für die achte Jahrgangsstufe verspätet erschienen – ich führte damals meine Klasse weiter bis zum Hauptschulabschluß im Jahre 2000.
Mir fällt außerdem ein, daß seinerzeit (etwa Februar 1997) die Schulbuchverleger in irgendeinem Münchner Hotel eine Versammlung abhielten und eine Resolution verabschiedeten, dahingehend, daß sie den Widerstand gegen die Rechtschreibreform unterstützen würden
Die Schulbuchverleger versuchten nämlich, sich anfänglich dem politischen Druck zu entziehen, doch später druckten sie ihre Werke wie gewollt – die Umstellung gab es zum Nulltarif.
Und dann war da noch jener Appell an die Basis (veröffentlicht in Dokumente: „Leitbilddiskussion ...“). Für meine Begriffe kam da zuviel zusammen. An Zufälle und Ehrenmänner kann ich nicht mehr glauben.


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nos

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Norbert Schäbler
14.11.2003 17.18
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Zehetmair beschwichtigt den Bayerischen Landtag

Die Rede wurde gehalten am Freitag, 27.10.1995.
Am 18.10.1995 hatte die Amtschefkommission der Kultusministerkonferenz in München getagt und 35 Wörter der vorgesehenen Neuschreibung – z.B. Astma, Atlet – abgelehnt.
Jene nachträgliche Ablehnung trieb den Dudenverlag beinahe in die Insolvenz, da die neuen Wörterbücher bereits gedruckt waren.
Die Rede soll zur Belustigung der Abgeordneten beigetragen haben.

Hohes Haus!

Mit der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung berühren wir ein Thema, das in seiner Bedeutung nicht unterschätzt werden darf. Regelungen in diesem Bereich greifen nicht nur in die Schreibgebräuche der Schule, sondern der ganzen Sprachgemeinschaft regulierend – und an bestimmten Stellen auch verändernd – ein. Es ist daher nötig, sie sorgfältig vorzubereiten.

Der Kultusministerkonferenz liegt – nach achtjähriger Vorlaufszeit und vielen intensiven Beratungen in nationalen wie in internationalen Gremien – nunmehr der Entwurf für eine solche Neuregelung vor, und ich benutze gerne die Gelegenheit, Sie, meine Kolleginnen und Kollegen, hierüber zu informieren.

1. Hintergrund und Ziele des Vorhabens
Was ist der Hintergrund für dieses Vorhaben, das in der Presse nun schon seit mehreren Jahren immer wieder diskutiert wird?

Die gegenwärtig gültigen Rechtschreibregeln sind in die Jahre gekommen. Sie waren das Resultat der 2. Orthographischen Konferenz in Berlin 1901, und sie galten schon damals als verbesserungsbedürftig. Sie umfaßten ursprünglich 26 Paragraphen und eine Wörterliste, die in dreispaltigem Druck 36 Seiten dick war. Allerdings war eine Reihe von Fragen ungelöst geblieben: Regeln für die Interpunktion und für die Getrennt- und Zusammenschreibung wurden z.B. nicht aufgestellt. Die Ergänzung und Fortschreibung des Regelkanons erfolgte nicht durch staatliche Stellen, sondern von Fall zu Fall durch den „Duden“, der auf diese Weise eigentlich erst für eine einheitliche deutsche Rechtschreibung sorgte. Die im „Duden“ veröffentlichten Schreibweisen und Regeln hat die Kultusministerkonferenz 1955 für alle Schulen in Zweifelsfällen für verbindlich erklärt. Sie räumte damit einem privatwirtschaftlich geführten Verlag ein sehr weitgehendes, auch rechtlich nicht umstrittenes Gestaltungsrecht ein.

Auf dem Hintergrund der Entscheidung von Einzelfällen und durch die bereits 1915 erfolgte Integration des „Druk-ker-Dudens“ in die für die Öffentlichkeit bestimmte Ausgabe entstand im Lauf der Jahrzehnte ein Geflecht von teilweise recht spitzfindigen Regelungen, das im Interesse der Schreibenden der Vereinfachung bedarf. Die Redaktion des „Duden“ sieht diesen Bedarf ebenfalls. In ihrer Informationsschrift „Duden. Informationen zur neuen deutschen Rechtschreibung“ (Mannheim 1994) heißt es „Diese Einheitlichkeit (der deutschen Rechtschreibung) (...) ist 1901 über Kompromisse unter konkurrierenden Regelungen und Schreibvarianten zustande gekommen – oft auf Kosten von Systematik und Einfachheit. Und manches, was an Entscheidungen in der Zeit danach (vor allem durch Einzelfallregelungen) hinzugekommen ist, hat die Erlernbarkeit der Rechtschreibung eher erschwert als erleichtert.“

Der Entscheidungsspielraum verengte sich auf die Weise; Rechtschreibung und Zeichensetzung wurden unübersichtlich. So stehen etwa im Bereich der Kommasetzung vor Infinitiv und vor mit „und“ eingeleiteten nebengeordneten selbständigen Sätzen 3 Regeln 14 Ausnahmen gegenüber, die wohl nur wenige Schreiber vollständig beherrschen.

Ein Beispiel mag genügen:
Die Sätze „Setzen Sie sich dort drüben hin, und verhalten Sie sich ganz ruhig!“ werden durch ein Komma getrennt, die Sätze „Seien Sie bitte so nett und geben Sie mir das Buch!“ aber nicht.

Auch in anderen Bereichen kam es zu nicht ganz leicht nachvollziehbaren und erlernbaren Festlegungen:
Man schreibt als Ganzes gesehen, aber im ganzen gesehen; beim Bisherigen bleiben, aber beim alten bleiben; im Freien übernachten, aber im dunkeln tappen; Auto fahren, aber radfahren. Und man trennt Psych-ago-ge, aber Psy-cho-lo-ge, päd-ago-gisch aber pä-do-phil, Wes-pe, aber We-ste.

Eine Systematisierung der Regeln, die Beseitigung von Ausnahmen und die Angabe von leicht handhabbaren Begründungen für bestimmte Schreibungen sind daher an der Zeit.

Der zur Zeit der Amtschefkonferenz der KMK vorliegende Vorschlag geht auf einen Auftrag zurück, den die Kultusministerkonferenz und das Bundesinnenministerium dem Institut für deutsche Sprache in Mannheim im Jahre 1987 erteilt und nach der heftigen Diskussion des ersten Entwurfs von 1988 im Jahre 1991 erneuert haben.

Das von Sprachwissenschaftlern aus Deutschland, Österreich und der Schweiz erarbeitete Regelwerk wurde im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Mai 1993 in Bonn, an der eine Vielzahl von Vertretern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur teilnahm, zur Diskussion gestellt. Es bildete die Beratungsgrundlage für die „3. Wiener Gespräche zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung“ vom 22. – 24.11.1994.

Der Entwurf beruht auf folgenden Grundsätzen:
- Er bemüht sich um eine behutsame inhaltliche Vereinfachung der Rechtschreibung mit dem Ziel, eine Reihe von Ausnahmen und Besonderheiten abzuschaffen.
- Er weitet den Geltungsbereich der Grundregeln aus und verstärkt das im Deutschen grundsätzlich geltende Prinzip, nach dem ein Wortstamm auch in Zusammensetzungen und Ableitungen seine Schreibung nicht oder kaum verändert wird.
- Er bietet eine Neuformulierung der Regeln nach einem einheitlichen Konzept und macht die jeweiligen Schreibungen durch die Angabe von Begründungen handhabbarer.

Die im Anschluß an die Wiener Gespräche überarbeitete Fassung liegt nunmehr zur abschließenden Beratung und Beschlußfassung vor. Mit Schreiben vom 06.09.1995 habe ich jedoch darum gebeten, angesichts der weitreichenden Konsequenzen der zu treffenden Entscheidung im Interesse einer nochmaligen sorgfältigen Überprüfung von einer Beschlußfassung der KMK bei der Plenarsitzung in Halle Ende September abzusehen. Einige Fragen mußten nach meiner festen Überzeugung nochmals erörtert werden.

Vor allem hatte ich Bedenken bezüglich der Eindeutschung von Fremdwörtern, die etwa zu Schreibungen wie Alfabet, Apoteke, Bibliotek, und Restorant geführt hätte. In einem zusammenwachsenden Europa sehe ich bei alle Loyalität gegenüber der eigenen Muttersprache keinen Sinn in einem so forcierten Vorgehen. Weder dürfen wir unser humanistisches Erbe vergessen, das sich auch in den aus den alten Sprachen entlehnten Schreibungen widerspiegelt, noch wollen wir Kinder, welche Fremdsprachen lernen, unnötig irritieren. Meine Vorstellung war also, die Integration von Schreibweisen weitestgehend auf Wortstämme zu beschränken, bei denen die Eindeutschung bereits im Gange ist, das sind z.B. Wörter, in denen die Stämme phon/fon und graph/graf vorkommen. Fotografie, Dikatafon und Grafik werden ja auch heute schon häufig mir f geschrieben.

Vorbehalten hatte ich auch gegenüber Veränderungen im historisch überlieferten Schriftbild von Wörtern wie Frevel, Thron und Fehde. Sie zu verändern erzeugt mehr Vorbehalte als gewonnen wird. Dabei übersehe ich nicht, daß auch im Bereich der Schreibungen gewisse Systematisierungen im Sinne des für das Deutsche auch sonst geltenden Stammprinzips für den Lerner wie den versierten Anwender hilfreich sein werden. Wenn rauh künftig wie blau, grau und schlau ohne h geschrieben werden soll, und so wie bisher bei „Hand“ – „Hände“ – „mäkel“ künftig auch: bei „Band“ – „Bändel“; Hand – „behände“ und „Überschwang“ – „überschwänglich“ verfahren werden soll, halte ich das für eine Erleichterung. Aber man darf das Kind nicht mit dem Bade ausschütten.

Eine Amtschefkommission der KMK hat sich letzte Woche auf meine Inititative hin nochmals mit der Materie befaßt und Einvernehmen darüber erzielt, daß besonders bei den Fremdwörtern und den anderen von mir angesprochenen Fällen nunmehr mit der gebotenen Behutsamkeit vorgegangen wird. Ich habe mich darüber gefreut, denn damit wurde die bayerische Linie bestätigt. Und nach dem, was ich Woche für Woche an Briefen erhalte, glaube ich nicht ganz verkehrt zu liegen, wenn ich erwarte, daß sich mit größerer Behutsamkeit auch die Akzeptanz des neuen Regelwerks verbessern wird.

Ich rechne daher mit einem einvernehmlichen Beschluß bei der nächsten Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz in Mainz am 30.11./1.12.1995 und glaube, Bayern hat das Seine dazu beigetragen, daß dieser Beschluß dann auch der Öffentlichkeit vermittelt werden kann, selbst wenn – wie in solchen Fällen nicht anders zu erwarten – kein ungeteilter Jubel ausbrechen wird. Denn Rechtschreibung kann allein schon vom Gegenstand, der lebendigen und überaus differenzierten Sprache her, nicht „einfach“ werden. Übergangszonen und Zweifelsfälle wird es – wenn auch in deutlich vermindertem Maße – auch weiterhin geben.

2. Einrichtung einer zwischenstaatlichen Kommission für die deutsche Rechtschreibung
Mit der Neuregelung soll auch die Aufhebung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 18./19.11.1955 „Regeln für die deutsche Rechtschreibung“ verbunden sein.

Im Sinne einer kontinuierlichen Sprachpflege ist auf Vorschlag der Teilnehmer an den 3. Wiener Gesprächen die Einrichtung einer zwischenstaatlichen Kommission für die deutsche Rechtschreibung beim Institut für deutsche Sprache in Mannheim beabsichtigt. Sie soll die praktische Umsetzung des Regelwerks beratend begleiten, die Sprachentwicklung beobachten und den staatlichen Stellen Vorschläge zur Anpassung von Schreibungen und Regeln machen. Ich habe diesen Vorschlag von Anfang an mit Sympathie begleitet.

Wir haben in Deutschland ja keine der „Académie Francaise“ vergleichbare Einrichtung. Das bedaure ich manchmal, denn im Bereich der Sprachpflege wäre es nicht schlecht, wenn ein Korrektiv vorhanden wäre, das mit der Autorität – und dem Augenmaß! – der Académie dem bisweilen feststellbaren Wildwuchs entgegenwirken könnte. Die bedenkenlose Übernahme von weder korrekt sprech- noch deklinierbaren Wortungetümen wie „stylen“, „designen“ oder „recyceln“ ins unsere Sprache und unsere Wörterbücher halte ich für bedenklich. Zum Teil gibt es für diese Wörter im Deutschen weder eine korrekte Aussprache noch lassen sie sich, wie die beiden letztgenannten Beispiele zeigen korrekt konjugieren („gerecycelt“? „gedesignt“?).
Auch hier soll die Kommission für die deutsche Rechtschreibung etwas bewirken. Ein bloßes Zur-Kenntnis-Nehmen des Sprachmülls, der in den letzten Jahren bei uns abgeladen wurde, scheint mir jedenfalls nicht der richtige Weg zu sein.

Vorstellungen zum weiteren Verfahren
Daß die Umstellung in den Schulen mit Behutsamkeit erfolgen muß und daß wir dabei in langen Fristen denken müssen, bedarf, so glaube ich, keiner ausführlichen Erläuterungen. Mit Schreiben vom August 1995 wurden daher die Schulen auf die voraussichtlichen Änderungen aufmerksam gemacht und um Vorinformation der Schüler, Eltern und Lehrer gebeten. Der Information der Öffentlichkeit insgesamt kommt natürlich eine ebenso große Bedeutung zu, auch die Erklärung der Staatsregierung ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Die Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht den Eindruck erhalten, hier werde im Kabinettsstil der 18. und 19. Jahrhunderts hinter ihrem Rücken entschieden.
Das weitere Verfahren stelle ich mir wie folgt vor:
- Wir werden noch prüfen, ob als Termin des Inkrafttretens der Neuregelung in Schule und öffentlicher Verwaltung nicht doch erst der 01.08.1998 vorgesehen werden soll. Von diesem Zeitpunkt an wären dann die neuen Regelen dem Unterricht ausnahmslos zu Grunde zu legen.
- Bis zum Ablauf einer angemessenen Übergangszeit – gedacht ist an 5 – 7 Jahre – sollen die bisherigen Schreibweisen in den Schulen nicht als falsch gewertet, sondern als überholt gekennzeichnet und durch die neuen Schreibweisen ergänzt werden. Ein allzulanges Zuwarten erscheint mir im Hinblick auf den eher geringen Umfang der Änderungen nicht als erforderlich und im Sinne einer möglichst einheitlichen Schreibung in Schule und Öffentlichkeit auch nicht als zweckmäßig.
- Es wird angestrebt und von den Verlagen für durchführbar gehalten, daß Fibeln für den Unterricht in den Grundschulen und Sprachbücher für die Anfangsklassen der anderen Schularten spätestens zum Termin der Inkrafttretens in der neuen Schreibung zur Verfügung stehen. Für eine rasche Zulassung schon im Vorgriff auf die Neuregelung wird Sorge getragen. Auch andere Schulbücher, die auf den neuen Regeln basieren, sollen ab der Unterzeichnung des Abkommens in der neuen Schreibung genehmigt und in den Schulen benutzt werden können.
- Im Interesse einer möglichst kostenneutralen Umsetzung ist – auch im Hinblick auf den eher geringen Umfang der Änderungen – nicht daran gedacht, die Zulassung für Lernmittel nur aufgrund der neuen Schreibung aufzuheben. Das heißt, Erdkunde- oder Physikbücher werden nicht allein deshalb ausgesondert, weil z.B. „daß“ künftig „dass“ geschrieben wird.

4. Zur Frage der Kosten
Veränderungen der Rechtschreibung lassen sich nicht ganz kostenneutral durchführen. In der Presse wurde seit 1993 mehrfach eine Zahl von 5 Milliarden für den Austausch der Schulbücher genannt. Der Verband der Schulbuchverleger hat diese im Mai 1993 im Rahmen der Bonner Anhörung von seinem Repräsentanten genannte Zahl in einem Schreiben mittlerweile deutlich relativiert: Kosten dieser Größenordnung wären nach seiner Mitteilung nur zu erwarten, wenn die in allen Schulen der Bundesrepublik vorhandenen Schulbuchbestände binnen einem Jahr gegen neue Werke ausgetauscht werden müßten. Ein Austausch von Büchern außerhalb des Sprachbuchbereichs allein aufgrund der Neuregelung ist jedoch gar nicht beabsichtigt, und Neubeschaffungen müssen ohnehin regelmäßig durchgeführt werden.

Für den Fall einer angemessenen Übergangszeit rechnen die Schulbuchverleger nach einer kürzlich erschienenen Pressemitteilung mit einem Gesamtaufwand von 300 Mio. DM für die inhaltliche Überarbeitung und technische Herstellung aller Schulbücher in Deutschland.

5. Rechtliche Fragen
Diskutiert wurde in den letzten Wochen, ob die Rechtschreibreform durch einen Beschluß der Kultusministerkonferenz umgesetzt werden kann oder ob hierfür eine gesetzliche Regelung zu erfolgen hat. Auslöser war eine juristische Dissertation, die zu der Auffassung gelangte, eine Neuregelung der Rechtschreibung tangiere letztlich Grundrechte und bedürfe daher der Gesetzesform. Ich habe den Sachverhalt prüfen lassen und meine, daß diese Auffassung doch etwas zu weit geht. Das Erlernen einer bestimmten Schreibweise unterliegt nicht dem Erziehungsrecht der Eltern, denn die Eigenheiten der Sprache entwickeln sich unabhängig davon und folgen auch nicht bestimmten Erziehungsvorstellungen. Mit andern Worten: Es geht um Schreibkonventionen, die angepaßt werden sollen, nicht um Erziehungs- und Bildungsziele. Es ist daher wohl doch nicht erforderlich, 16 Ländergesetze und auch noch ein Bundesgesetz zu erlassen.

Aufgeworfen wurde auch die Frage, in welcher Form die gleichmäßige Umsetzung der Neuregelung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz verabredet werden soll. Angestrebt wird nicht ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinn des Art. 32 GG, sondern eine gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der übrigen deutschsprachigen Länder.

6. Gesamtbewertung
Ein Kompromiß beinhaltet immer auch Elemente, mit denen nicht alle Beteiligten vollständig konform gehen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Da die von mir gewünschte Überprüfung im Rahmen der KMK zu weiteren Verbesserungen geführt hat, zeichnet sich eine vernünftige Lösung ab.

Oberstes Ziel muß es sein, daß im deutschen Sprachraum einheitlich verfahren und der Kompromiß zwischen Deutschland, der Schweiz und Österreich umgesetzt wird.

Die bayerische Staatsregierung beabsichtigt daher, den Neuregelungsvorschlägen für die deutsche Rechtschreibung nach der nunmehr erfolgten Klärung der angemahnten Problempunkte zuzustimmen.




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Norbert Schäbler
14.11.2003 14.44
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Drucksache 13/7028

Drucksache 13/7028 trägt den Titel: „Rechtschreibung in der Bundesrepublik Deutschland“
Archiviert ist diese Akte mit Sicherheit in einer Bundesbehörde.
Darin enthalten müßten sein sämtliche wesentlichen Fakten bis hin zu Anwesenheitslisten –
für Journalisten ein gefundenes Fressen.

Den Titel des hiesigen Stranges (ehemals „Entwürfe...des Bundestages 97/98“) habe ich umgetauft, denn es geht ja in diesem Strang gar nicht nur um Handlungen des Deutschen Bundestages, sondern um eine ausgeklügelte Strategie, in der das höchste bundesdeutsche Parlament lediglich die Rolle eine Spielballs einnahm.
Jetzt heißt der Strang „politische Machbarkeiten ...“. Er erfaßt einen längeren Zeitraum von 1993 bis 1998, denn um die Drucksache 13/7028 herum ranken sich merkwürdige Geschichten.

Die Crux der gesamten Angelegenheit „Rechtschreibreform“ liegt in den Grundgesetzartikeln 70 ff. Nachhaltig geht es hierbei um Kompetenzen der Gesetzgebung (Art. 71: Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes; Art. 72: Konkurrierende Gesetzgebung), denn aus den in diesem Strang veröffentlichten Texten geht doch immer wieder hervor, daß der Deutsche Bundestag in erster Linie versichert, seine Kompetenzen nicht überschreiten zu wollen, andererseits die Kultusminister sanft anmahnt, demokratische Spielregeln einzuhalten.

Ein Druckmittel konnte der Deutsche Bundestag gegen die Länder nicht aufbauen. Jene Maßregelung wurde erwartet vom Bundesverfassungsgericht. Dessen Urteil vom 14. Juli 1998 gab aber genau der Kultusministerkonferenz Recht.

Unverständlich bleibt, wie es möglich sein kann, daß die Grundgesetzartikel 70 ff, die ja eigentlich als Kontrollinstanzen in das Grundgesetz eingebaut wurden, so schrecklich ausgehebelt werden konnten – und zwar nicht von der Zentral- sondern von der Länderebene her. Der Verfassung wurde eine nachhaltige Beschädigung zugefügt.

Interessant in diesem Zusammenhang ist aber auch die parlamentarische Vorgehensweise der Exekutive (sprich: der Kultusminister) auf Länderebene. Dort gab es lediglich Informationsveranstaltungen der Ressortchefs.

Demnächst auf dieser Seite: die Rede von Zehetmair vor dem Bayerischen Landtag.
Dazu gibt es sicherlich noch einige Parallelen aus Niedersachsen (Wernstedt), Schleswig-Holstein (Boerk) ...
Bitte heraussuchen und hier einstellen!


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Matthias Dräger
14.11.2003 00.39
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zeitliche Einordnung, Vermutung

In Niedersachsen startete am 22. Februar 1997 eine Unterschriftensammlung zum Stop der Rechtschreibreform nach dem Muster von Schleswig-Holstein, d. h. mit ganzseiten Anzeigen in Tageszeitungen.

Das noch am gleichen Abend vom Landeswahlleiter Strehlen ausgesprochene Verbot der Unterschriftensammlung (da einer der fünf Vertrauensleute seine Unterschrift nicht bis Freitag eingsandt hatte und Herr Strehlen es für möglich hielt, den Sonnabend -also eigentlich noch fristgerecht – nicht mehr als Arbeitstag zu zählen, führte gleich zu Beginn zu erheblichen Turbulenzen.
Ich vermute, daß Detlef Kleinert, Abgeordneter des Deutschen Bundestages und als Notar in Hannover ansässig, durch den Beginn der Unterschriftensammlung angeregt wurde, einen entsprechenden Gruppenantrag beim Bundestag einzureichen. Der Beginn des Volksbegehrens in Niedersachsen im Februar zeigte an, daß die eigentliche Auseinandersetzung um die Rechtscheibreform erst noch bevorstand.
Die Abfassung des Gruppenantrages von Kleinert vermute ich daher für Ende Februar oder März 1997.

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Norbert Schäbler
13.11.2003 20.49
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Entwurf einer Beschlußempfehlung, Feb. 1998

(dieser Entwurf betrifft die 224. Bundestagssitzung vom 26.03.1998. In welchem genauen Wortlaut die Beschlußempfehlung im Plenum landete, ist mir nicht bekannt. Jedenfalls wurde die Beschlußempfehlung mehrheitlich angenommen).

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

1. Der Deutsche Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, daß die Art und Weise der Umsetzung der Rechtschreibreform und ihre Inhalte bei den Bürgern unseres Landes ein hohes Maß an rechtlicher und sprachlicher Unsicherheit über die deutsche Rechtschreibung hervorgerufen haben. Es hat eine große Zahl unterschiedlicher verwaltungsgerichtlicher und oberverwaltungsgerichtlicher Bewertungen gegeben. In einer Reihe von Bundesländern sind Volksabstimmungen angelaufen.

2. Der Deutsche Bundestag ist der Überzeugung, daß sich die Sprache im Gebrauch durch die Bürgerinnen und Bürger, die täglich mit ihr und durch sie leben, ständig und behutsam, organisch und schließlich durch gemeinsame Übereinkunft weiterentwickelt. Mit einem Wort: Die Sprache gehört dem Volk.

3. Der Deutsche Bundestag bittet die Kultusminister der Länder, an der Entwicklung eines Verfahrens mitzuarbeiten, in dem die Fortentwicklung der Sprache behutsam nachgezeichnet wird und festgestellt wird, was als Konsens in der Sprachgemeinschaft gelten kann. An dieser Aufgabe sollten alle, die durch ihre beruflichen und wissenschaftlichen Bezüge der Sprache besonders verpflichtet sind, beteiligt werden. Dazu gehören zum Beispiel die deutsche Akademie für Sprache und Dichtung, die Verbände der Schriftsteller und Journalisten, die Vereinigungen der Germanisten und der Sprachforscher. Ein für diese Aufgabe zuständiges koordinierendes Gremium sollte unter Mitwirkung der an der Wiener Absichtserklärung beteiligten Unterzeichnerstaaten zudem Sorge für die Erhaltung der Einheitlichkeit der Sprache im deutschen Sprachraum tragen. In die Prüfungen und Beratungen sind die vorliegenden Reformvorschläge einschließlich der bereits in die Schulpraxis übernommenen Teile einzubeziehen, um die Verunsicherung der betroffenen Schüler, Eltern und Lehrer möglichst bald zu beenden.

4. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung, die behutsame Entwicklung der deutschen Sprache zu begleiten und die Rechtschreibreform in ihrer jetzt vorliegenden Form nicht in der Amtssprache des Bundes umzusetzen, sondern die Prüfungen und Beratungen gemäß Ziffer 3. abzuwarten.


Begründung:

Seit dem Beginn der vorzeitigen Einführung der Rechtschreibreform an den Schulen liegt inzwischen eine Vielzahl unterschiedlicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen vor. Klagen in der Hauptschule sind anhängigig (sic!). In Niedersachsen und Schleswig-Holstein sind bereits Volksbegehren angelaufen. Es besteht die Gefahr einer territorialen Aufsplitterung des deutschen Sprache unter den einzelnen Bundesländern. Diese Rechtsunsicherheit muß schnellstens beseitigt werden.
Der Deutsche Bundestag achtet die Kulturhoheit der Länder, nämlich ihre vorrangige Zuständigkeit für Unterricht und Bildung. Das bedeutet nicht, daß das Bundesparlament an den Fragen der Entwicklung der deutschen Sprache und ihrer Schreibweise sowie der Art und Weise ihrer Veränderungen nicht beteiligt ist.
Deshalb bittet der Deutsche Bundestag die Kultusminister der Länder, das Lehren und Lernen der Rechtschreibung an den Schulen auf eine gesicherte Verfahrensgrundlage zu stellen.

Zwar kann die Schreibweise der deutschen Sprache letztlich nur regelhaft erlernt werden. Doch darf die dafür erforderliche Normierung, die durch gesellschaftliche Übereinkunft im deutschen Sprachraum entstandene und dokumentierte Entwicklung der Sprache nur rezipieren, aber nicht selbst hoheitlich ordnen und somit Motor der Änderung sein. Die Sprache gehört dem Volk. Der Staat ist darauf beschränkt, Verfahren zur Feststellung der tatsächlich verwendeten Sprache festzulegen. Dies kann in Form eines Staatsvertrages oder einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geschehen.

Der Deutsche Bundestag hält es daher für sinnvoll, ein unabhängiges Gremium der Unterzeichnerstaaten der Wiener Absichtserklärung mit der Beobachtung der Sprachentwicklung zu beauftragen. Maßstab ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch in den Unterzeichnerstaaten; neue Schreibweisen setzen allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung voraus. Das vorliegende neue Regelwerk ist zudem auf die Notwendigkeit von Änderungen bzw. Ergänzungen hin grundlegend zu überprüfen. Der Zeitraum eines Jahres erscheint dafür angemessen. Dem unabhängigen Gremium sollten neben Sprachwissenschaftlern auch Praktiker der Sprache (u.a. Schriftsteller, Dichter, Journalisten, Verleger und Entwickler von Datenverarbeitungsprogrammen) angehören. Bis das Ergebnis dieser Überprüfung vorliegt, ist die traditionelle Amtssprache des Bundes beizubehalten.



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Norbert Schäbler
13.11.2003 20.07
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Antrag vom 12.02.1997

(betrifft die 170. Sitzung vom 18. April 1997/Antrag wurde in die Ausschüsse zurückverwiesen).

Rechtschreibung in der Bundesrepublik Deutschland
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Der Deutsche Bundestag lehnt die Anwendung der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung ab.
2. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung, den Rechtschreibungsbeschluß nicht auf die Amtssprache der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
3. Der Deutsche Bundestag bittet die Parlamente der Bundesländer – insbesondere im Hinblick auf die schulischen Vorgaben und die Amtssprache der Länder –, in entsprechender Weise tätig zu werden.

Begründung
Eine Neuregelung der Rechtschreibung in einer Vielzahl von wesentlichen Punkten ist von so erheblicher Bedeutung für das Zusammenleben der Menschen in unserem Land, daß sie nicht ohne Mitwirkung der Gesetzgeber in Bund und Ländern mit Wirkung für die Amtssprache und den Schulunterricht sowie u.a. für die Beurteilung schulischer Leistungen eingeführt werden kann. Ein solches Vorgehen ohne die Parlamente widerspricht dem sog. Wesentlichkeitsprinzip, wonach Regelungen von so wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft nur von den Parlamenten entschieden werden können.

Der Deutsche Bundestag ist zuständig für Regelungen, die die Amtssprache des Bundes betreffen. Für die Amtssprache der Länder und Regelungen der schulischen Vorgaben liegt die Zuständigkeit nach Auffassung des Deutschen Bundestages bei den Parlamenten der Länder.

Der im Zusammenhang mit einer Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung geäußerten Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (AZ 1 BvR 1057/96, 1 BvR 1067/96), daß eine von weiten Kreisen der Bevölkerung genutzte Schreibweise nicht unmittelbar von staatlichen Regelungen abhänge, sondern davon, ob sie von der Gesellschaft als falsch angesehen werde, wird dem Zusammenhang zwischen in der Schule verbindlich eingeübten Regeln der Rechtschreibung und dem Ansehen der Verwendung anderer Arten der Rechtschreibung in der Bevölkerung – jedenfalls nach einigen Jahren der Einübung einer solchen Rechtschreibung – nicht gerecht.

Es ist im übrigen für das Ansehen und die Übereinstimmung in einer Gesellschaft wünschenswert, daß – unabhängig von im Laufe der Jahrzehnte sehr allmählich vollzogenen Änderungen in Einzelheiten der Orthographie, die gelegentlich auch auf regionalen Unterschieden beruhen können – eine im wesentlichen gemeinsame Rechtschreibung in einem Lande oder in einer Sprachgemeinschaft gepflegt wird.

Von dieser Ansicht hat sich offenbar auch die Kultusministerkonferenz bei dem nach langwierigen Verhandlungen – mit ursprünglich viel weiter ausgereiften Zielen – erreichten Kompromiß leiten lassen.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, es bei der seit Jahrzehnten gebräuchlichen Amtssprache zu belassen. Es soll weiterhin auf die behutsame, durch gesellschaftliche Übereinkunft entstandene und durch Regelwerke dokumentierte Entwicklung der Sprache vertraut werden.

Die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, die Gesellschaft werde – offenbar auch nach längerer Zeit – nicht zu dem Schluß gelangen, daß jemand, der sich nicht an die reformierten Rechtschreibregeln hält, nicht „falsch“ schreibe, sondern sich vielmehr an die traditionellen Rechtschreibregeln hielte, geht davon aus, daß die Benutzer zumindest zweier – unter Einbeziehung von Mischformen weit mehr – unterschiedlicher Rechtschreibungen ohne Störung des gesellschaftlichen Miteinanders auf mehrere Jahre nebeneinander leben und miteinander kommunizieren. Dieser Ansicht wird nicht gefolgt.

Sie bedeutet die Inkaufnahme einer geteilten Gesellschaft in „Alt- und Neuschreiber“, letztlich zwischen Eltern und Kindern in einem Lande.

Der Deutsche Bundestag ist nicht der Auffassung, daß die Rechtschreibung einer gesetzlichen Regelung bedürfe. Er ist vielmehr der Ansicht, daß untergesetzliche Eingriffe verfassungsrechtlich nicht institutionalisierter Zusammenschlüsse von Behörden jedenfalls solche Regelungen nicht einführen können.


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Norbert Schäbler
13.11.2003 19.17
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Entschließungsentwurf 1997

(Das Dokument liegt mir als Fax vor. Es wurde zugestellt am 20. Juni 1997, Tel:xxx. Der Text müßte im Januar oder Februar 97 verfaßt worden sein, wäre dann aber gegenstandslos bzgl. Punkt II., da die Kultusminister bereits 1996 die Reform an den Schulen einführen ließen.)

I.
Die Rechtschreibreform greift weit über den Schulbereich hinaus. Dies zeigt sich darin, daß es schon in der Einführungsphase außerhalb der Schulen zur Umstellung auf die neue Schreibweise kommt. Die Reform legt in ihren praktischen Auswirkungen fest, wie das deutsche Volk in Zukunft schreibt.

II.
Vor diesem Hintergrund bittet der Deutsche Bundestag die Kultusministerkonferenz dringend, innezuhalten und auf die sofortige Umsetzung der Rechtschreibreform zu Beginn des nächsten Schuljahres zu verzichten, damit ausreichend Zeit für eine gründliche Prüfung folgender Problemkreise gewonnen wird:

· Die oben dargestellte Bedeutung der Rechtschreibreform läßt es als zweifelhaft erscheinen, ob sie im Wege ministerieller Erlasse ohne parlamentarische Beteiligung eingeführt werden darf.
· Die Auswirkungen der Rechtschreibreform auf die Schriftsprache der Bundeslegislative, -exekutive und –judikative legen die Annahme nahe, daß Bund und Länder an der Reform gemeinsam mitwirken müssen.
· Die Fülle der inzwischen aufgetauchten Zweifels- und Streitfragen, die steigende Kritik in der Bevölkerung und nicht zuletzt die Ablehnung der Reform durch zahlreiche deutsche Schriftsteller von Rang lassen es angezeigt erscheinen, die Reform vor ihrem Vollzug auch einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, zumal dringende Gründe für ihre sofortige Einführung nicht ersichtlich sind.

III.
Der Deutsche Bundestag betont, daß er die Kulturhoheit der Länder nicht infrage stellen will. Er unterstreicht ferner sein Bestreben, die entstandenen rechtlichen Zweifelsfragen in Kooperation mit den Bundesländern und insbesondere der Kultusministerkonferenz zu lösen.


Anmerkung: Wer kann dieses Dokument zeitlich genau einordnen?
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Norbert Schäbler
13.11.2003 18.43
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Namenslisten

Folgende Mitglieder des Deutschen Bundestages (13. Wahlperiode) haben sich kritisch gegen die Rechtschreibreform geäußert:

1. Unterzeichner des Antrages vom 21.02.97
Detlev Kleinert (Hannover), Norbert Geis, Reinhold Robbe, Erika Steinbach, Lothar Fischer (Homburg), Horst Eylmann, Joachim Gres, Rainer Funke, Ottmar Schreiner, Ulrich Irmer, Horst Günther (Duisburg), Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Dr. Fritz Wittmann, Richard Schuhmann (Delitzsch) Volker Kröning, Alfred Hartenbach, Dr. Reinhard Göhner, Dr. Susanne Tiemann, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Gisela Frick, Dr. Max Stadler, Jörg van Essen, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Kurt J. Rossmanith, Frederick Schulze, Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Jürgen Warnke, Erika Reinhardt, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Koppelin, Helmut Schäfer (Mainz), Dr. Wolfgang Wenig (Gerlingen), Friedhelm Ost, Margot von Renesse, Josef Hollerith, Hildebrecht Braun (Augsburg), Susanne Jaffke, Erwin Horn, Dr. Heiner Geißler, Dieter Wiefelspütz, Dr. Michael Luther, Dr. Dieter Thomae, Peter Kurt Würzbach, Klaus Dieter Rechardt (Mannheim), Dr. Rupert Scholz, Dr. Liesel Hartenstein, Heinrich Lummer, Dr. Egon Jüttner, Rudolf Purps.

2. Liste der Abgeordneten der Fraktion der F.D.P., die die Erklärung nach § 31 GO des Abgeordneten Dr. Wolfgang Gerhardt zur Abstimmung über die Beschlußempfehlung zu dem Antrag „Rechtschreibung in der Bundesrepublik Deutschland“ unterstützen (Anlage 8 der Protokolls der 224. Bundestagssitzung der 13. Wahlperiode vom 26.03.98).
Hildebrecht Braun (Augsburg), Gisela Frick, Dr. Gerhard Friedrich, Rainer Funke, Hans-Dietrich Genscher, Dr. Karlheinz Guttmacher, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Brigit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Klaus Kinkel, Roland Kohn, Jürgen Koppelin, Uwe Lühr, Günther-Friedrich Nolting, Dr. Rainer Ortleb, Dr. Klaus Röhl, Cornelia Schmalz-Jacobsen, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Dr. Wolfgang Wenig (Gerlingen), Guido Westerwelle.

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